Satzung der Gleitschirmfreunde Hartenrod e.V. Original vom 06.04.90 1. Satzungsänderung am 08.11.1996 2. Satzungsänderung am 29.04.2005
Übersicht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen § 01 Name § 02 Sitz; Anschrift § 03 Vereinsregister § 04 Vereinszweck; Gemeinnützigkeit § 05 Mittel des Vereins § 06 Vertretung; Geschäftsführung Zweiter Teil: Vereinsvorschriften § 07 Satzung § 08 Vereinsordnung Dritter Teil: Mitgliedschaft § 09 Erwerb der Mitgliedschaft § 10 Beendigung der Mitgliedschaft § 11 Austritt § 12 Ausschluss § 13 Ausschlussbeschwerde § 14 Ehrenmitgliedschaft; Ehrenvorsitz § 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder Vierter Teil: Beiträge und Gebühren § 16 Beitrag, Aufnahmegebühr § 17 Beitragsfestsetzung § 18 Beitragshöhe, Fälligkeit § 19 Beitragsfreistellung § 20 (entfällt) § 21 Dauer der Beitragspflicht Fünfter Teil: Mitgliederversammlungen § 22 Einberufung § 23 Jahreshauptversammlung; Kassenprüfung § 24 Ladung; Beschlussfähigkeit § 25 Tagesordnung; Anträge § 26 Stimmberechtigung § 27 Abstimmungsart § 28 Mehrheit § 29 Versammlungsleitung § 30 Protokoll Sechster Teil: Vorstand § 31 Zusammensetzung § 32 Wahlalter § 33 Amtszeit § 34 Wahlverfahren § 35 Personalunion § 36 Kommissarische Amtsverwaltung § 37 Konstruktives Misstrauensvotum § 38 Vertrauensfrage § 39 Vorstandssitzungen § 40 Vorstandsbeschlüsse § 41 Weisungsbefugnis Siebter Teil: Ordnungsmaßnahmen und Haftungsausschluss § 42 Generalklausel § 43 Sofortmaßnahmen § 44 Haftungsausschluss Achter Teil: Vereinsauflösung § 45 Zuständigkeit; Verfahren § 46 Erste Auflösungsversammlung § 47 Zweite Auflösungsversammlung § 48 Liquidation § 49 Vereinsvermögen Neunter Teil: Schlussbestimmungen § 50 Verabschiedung § 51 Inkrafttreten
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 01 Name I. Der Verein heißt Gleitschirmfreunde Hartenrod e.V. II. Der Verein ist Rechtsnachfolger der Interessengemeinschaft Gleitschirmfreunde Hartenrod.
§ 02 Sitz; Anschrift I. Sitz des Vereins ist Bad Endbach, Hartenrod. II. Anschriften sind die der Geschäftsstelle und die des ersten Vorsitzenden. III. Die Geschäftsstelle wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 03 Vereinsregister Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 04 Vereinszweck; Gemeinnützigkeit I. Der Verein dient der Pflege und Förderung des Gleitschirmsports. II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. III. Der Verein ist als gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeits-Verordnung vom 24.12.53 anerkannt.
§ 05 Mittel des Vereins I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 06 Vertretung; Geschäftsführung I. Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart vertreten jeder für sich alleine den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Beisitzer vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist der Schriftführer nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden und des Schriftführers. II. Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand ehrenamtlich geführt. III. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweiter Teil: Vereinsvorschriften
§ 07 Satzung I. In der Satzung sind folgende Sachgebiete geregelt: 1. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsführung, Verwendung von Gewinnen, Eintragung ins Vereinsregister; 2. Arten von Vereinsvorschriften, Kompetenzen und Verfahren bei deren Erlaß; 3. Mitgliedschaft, insbesondere deren Erwerb und Beendigung sowie die grundlegenden Rechte und Pflichten daraus; 4. Versammlungen und Sitzungen; 5. Vorstand; 6. Ordnungsmaßnahmen; 7. Vereinsauflösung; 8. sonstige Sachgebiete, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt; II. Satzungsvorschriften werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit Zweidrittel- Mehrheit erlassen. III. Satzungsvorschriften sind für alle Mitglieder und Organe des Vereins verbindlich.
§ 08 Vereinsordnung I. Vorschriften, die nicht Satzungsvorschriften sind, gehören zur Vereinsordnung. II. Sie werden von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand durch Beschluss erlassen. III. Vorschriften, die durch die Mitgliederversammlung erlassen worden sind, können nur von der Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden.
Dritter Teil: Mitgliedschaft
§ 09 Erwerb der Mitgliedschaft I. Mitglied kann jeder werden, bei dem anzunehmen ist, dass er nicht gegen Vereinsvorschriften verstoßen wird und die Sicherheit anderer, das Vereinsleben, das Vereinsvermögen und das Ansehen des Vereins nicht gefährden wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend und ohne eine Begründung mitteilen zu müssen. II. Die Mitgliedschaft beginnt mit Einzug des ersten Jahresbeitrages durch den Verein.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet bzw. gilt als beendet am 31. Dezember des Jahres, in dem Austritt, Ausschluss oder Tod erfolgen.
§ 11 Austritt I. Der Austritt ist schriftlich zu erklären, bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmungsvermerk des gesetzlichen Vertreters. II. Der Austritt muss spätestens am 30. September beim Vorstand vorliegen. Nicht-fristgerechte Austritte verlängern die Mitgliedschaft um ein Jahr. III. Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
§ 12 Ausschluss I. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei Verletzung einer dem Ausschluss androhenden Vereinsvorschrift. II. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Auszuschließendem mitzuteilen.
§ 13 Ausschlussbeschwerde I. Der Auszuschließende kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses und den Gründen schriftlich beim Verein Beschwerde einlegen. II. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Wird die Beschwerde abgewiesen, so wird rückwirkend der Vorstandsbeschluss wirksam, als wäre keine Beschwerde eingelegt worden. III. Für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden des Vorstandsbeschlusses und dem Ende der Mitgliedschaft bzw. der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Ausgeschlossene zum Betreten des Vereinsgeländes und zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen nicht berechtigt.
§ 14 Ehrenmitgliedschaft; Ehrenvorsitz I. Der Vorstand ernennt verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern. II. Die Mitgliederversammlung kann einen ehemaligen ersten Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden wählen. III. Ernennung und Wahl erfolgen für die Dauer der Mitgliedschaft.
§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, unter Beachtung der Vereinsvorschriften und der darauf beruhenden Weisungen das Gelände und Material des Vereins zu benutzen, Ämter zu verwalten, die Mitgliederversammlungen zu besuchen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken sowie an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
Vierter Teil: Beiträge und Gebühren
§ 16 Beitrag, Aufnahmegebühr I. Mitglieder sind grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet. II. Wer erstmals dem Verein beitritt, zahlt eine Aufnahmegebühr.
§ 17 Beitragsfestsetzung I. Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. II. Minderjährige Mitglieder sind dabei stimmberechtigt, wenn ihr gesetzlicher Vertreter ihnen schriftlich bzw. in der Versammlung mündlich die Entscheidung freigestellt oder sie zu einer bestimmten Entscheidung angewiesen hat.
§ 18 Beitragshöhe, Fälligkeit I. Als erster Beitrag ist für die Zeit vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Jahresende pro angefangenes Vierteljahr 1/4 des Jahresbeitrages zu bezahlen. II. Erster Beitrag und Aufnahmegebühr sind mit Zugang der Aufnahmebestätigung fällig, die weiteren Beiträge zum 01. Januar eines jeden Jahres. III. Beiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren eingezogen.
§ 19 Beitragsfreistellung I. Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung, ihre Beiträge zu zahlen, befreit. II. Mitglieder, die innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung über eine Beitragserhöhung ihren Austritt erklärt haben, sind nur zur Zahlung der vor der Erhöhung geltenden Beiträge verpflichtet. III. In anderen besonderen Fällen kann der erste Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Kassenwart die Beiträge stunden, herabsetzen oder erlassen.
§ 20 (entfällt)
§ 21 Dauer der Beitragspflicht I. Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt oder Ausschluss erfolgen. II. Die Verpflichtung, rückständige und fällige Beiträge oder Gebühren zu zahlen, bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
Fünfter Teil: Mitgliederversammlungen
§ 22 Einberufung Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn 30 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangen.
§ 23 Jahreshauptversammlung; Kassenprüfung I. Einmal jährlich ist die Mitgliederversammlung unter Bezeichnung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Diese Versammlung hat folgende Aufgaben: 1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und des Berichts der Kassenprüfer; 2. Wahl der Kassenprüfer; 3. turnusmäßige Entlastung und Wahl des Vorstandes. II. Die Kassenprüfer kontrollieren die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Ihre Wahl erfolgt entweder durch Akklamation oder auf Antrag nach den für die Wahl des ersten Vorsitzenden geltenden Bestimmungen.
§ 24 Ladung; Beschlussfähigkeit I. Alle Mitglieder sind vom Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bezeichnung von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung schriftlich zu laden. II. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, es sei denn, 10 % der Mitglieder sind nicht ordnungsgemäß geladen worden.
§ 25 Tagesordnung; Anträge I. In der endgültigen Tagesordnung werden aufgenommen: 1. Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie in der Ladung als Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung bezeichnet sind; 2. alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sind oder wenn der Vorstand einer Behandlung zustimmt. II. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden und sind unverzüglich zu behandeln. III. Anträge nach Absatz I Ziffer 1 sind in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. IV. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder oder ihr gesetzlicher Vertreter. V. Die Anträge werden nur behandelt, wenn der Antragsteller namentlich bekannt und bei der Behandlung anwesend ist. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 26 Stimmberechtigung Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, soweit nichts anderes bestimmt.
§ 27 Abstimmungsart Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen außer in den satzungsgemäß bestimmten Fällen geheim; in allen anderen Angelegenheiten offen, es sei denn, die Mehrheit stimmt einem Antrag auf geheime Abstimmung zu.
§ 28 Mehrheit I. Beschlüsse werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Stimmenthaltung ist keine Stimmabgabe. II. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
§ 29 Versammlungsleitung I. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende, in seiner Abwesenheit ein durch Akklamation bestimmtes volljähriges Vereinsmitglied. II. Bei Angelegenheiten, die einen der Versammlungsleiter im Sinne des Absatzes I oder andere Mitglieder des Vorstandes persönlich betreffen, insbesondere bei deren Entlastung und Wahl, wird durch Akklamation ein volljähriges Vereinsmitglied bestimmt, das weder dem Vorstand angehört, noch für ein Vorstandsamt kandidiert. III. Der Versammlungsleiter trifft die zum ordnungsgemäßen Versammlungsablauf erforderlichen Maßnahmen.
§ 30 Protokoll I. Jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer schriftlich zu protokollieren. Bei Abwesenheit des Schriftführers übernimmt dies ein durch Akklamation bestimmtes Mitglied. Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden unterzeichnet werden. II. Das Protokoll wird während der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.
Sechster Teil: Vorstand
§ 31 Zusammensetzung I. Der Vorstand wird gebildet vom ersten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und gegebenenfalls den Beisitzern. II. Über die Zahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung. Ihre Zahl sollte durch 2 teilbar sein.
§ 32 Wahlalter Erster Vorsitzender, Schriftführer und Kassenwart müssen das 21., die Beisitzer das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 33 Amtszeit Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
§ 34 Wahlverfahren Die Vorstandsmitglieder werden bei turnusmäßigen Neuwahlen von der Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 35 Personalunion Jedes Vorstandsmitglied kann gleichzeitig in mehreren Vorstandsämtern gewählt werden. Der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart können nicht gleichzeitig ein anderes dieser drei Ämter verwalten.
§ 36 Kommissarische Amtsverwaltung I. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Beendigung seiner Vereinsmitgliedschaft aus seinem Amt vorzeitig aus, so ernennt der Vorstand zunächst ein anderes Vorstandsmitglied zum kommissarischen Amtsverwalter. II. Die nächste für die Neuwahl zuständige Versammlung wählt für die Zeit bis zur turnusmäßigen Neuwahl des gesamten Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied.
§ 37 Konstruktives Misstrauensvotum I. Jedes Vorstandsmitglied kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum des für ihre Nachwahl zuständigen Organs vorzeitig abgelöst werden. Der neue Kandidat ist mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. II. Für die Amtszeit gilt § 33 entsprechend.
§ 38 Vertrauensfrage Jedes Vorstandsmitglied kann dem für seine Wahl oder Ernennung zuständigen Organ die Vertrauensfrage stellen.
§ 39 Vorstandssitzungen I. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit vom Schriftführer bei Bedarf formlos einberufen und geleitet. II. Ein Protokoll ist zu führen.
§ 40 Vorstandsbeschlüsse Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder unabhängig von deren Anwesenheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 41 Weisungsbefugnis Die Vorstandsmitglieder sind zu Weisungen befugt, die dem Interesse des Vereins oder der Sicherheit von Vereinsmitgliedern und Außenstehenden dienen.
Siebter Teil: Ordnungsmaßnahmen und Haftungsausschluss
§ 42 Generalklausel I. Wer gegen Vereinsvorschriften verstößt oder darauf beruhende Weisungen nicht beachtet oder die Sicherheit anderer, das Vereinsleben, das Vereinsvermögen oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes für einen Zeitraum bis zu drei Monaten vom Vereinsleben ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. II. In besonders schweren Fällen sowie bei Wiederholungen erfolgt der Ausschluss aus dem Verein. III. Vor jedem Beschluss ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 43 Sofortmaßnahmen Zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin sind die Vorstandsmitglieder und in deren Abwesenheit das älteste anwesende Vereinsmitglied berechtigt, Störer für den Rest des Tages vom Vereinsgelände zu verweisen bzw. von der weiteren Teilnahme an der Vereinsveranstaltung auszuschließen.
§ 44 Haftungsausschluss Der Vorstand ist berechtigt, von den Mitgliedern und Gästen des Vereins eine umfassende Haftungsausschluss-Erklärung zur Entlastung des Vereins, der Vorstandsmitglieder und anderer mit Vereinsaufgaben betrauter Personen zu verlangen.
Achter Teil: Vereinsauflösung
§ 45 Zuständigkeit; Verfahren I. Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste oder die zweite Auflösungsversammlung zuständig. II. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Mitgliederversammlung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 46 Erste Auflösungsversammlung I. Die Ladung zur ersten Auflösungsversammlung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen. II. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. III. Der Auflösungsbeschluss wird mit der Dreiviertelmehrheit gefasst.
§ 47 Zweite Auflösungsversammlung I. Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlussfähig war. Sie muss spätestens vier Wochen nach der ersten stattfinden. II. Ihre Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden. III. Im übrigen gilt § 46 entsprechend.
§ 48 Liquidation I. Zur Abwicklung der in Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte werden zwei Liquidatoren von der ersten oder zweiten Auflösungsversammlung gewählt. II. Wahlalter und Wahlverfahren richten sich nach den Vorschriften für die Wahl des ersten Vorsitzenden.
§ 49 Vereinsvermögen Das Vereinsvermögen fällt an den Deutschen Hängegleiter-Verband, mit der Maßgabe, es für sportfördernde Zwecke zu verwenden.
Neunter Teil: Schlussbestimmungen
§ 50 Verabschiedung Diese Satzung wurde am 06.04.90 von den nachstehenden Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.
§ 51 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Hartenrod, den 06.04.90
(Unterschriften der Gründungsmitglieder befinden sich auf dem Original)
Stand: 20.12.2002
Udo Schlag